Prozesskostenhilfe - nicht nur etwas für
"Arme"
Mancher verzichtet auf die Durchsetzung seiner Rechte, weil er meint,
sich einen Prozess "nicht leisten" zu können. In der Tat kann
ein Rechtsstreit teuer werden. Ein Anwalt ist aber oft billiger und
effektiver als einfach klein bei zu geben oder zu verzichten.
Eine Erstberatung
für Verbraucher kostet incl.
MwSt immer unter 250 €. Auch ohne Rechtsschutzversicherung lohnt
sich eine Erstberatung sehr oft auf jeden Fall. Zumindest, wenn es
wirklich um Geld geht. Und, auch nicht zu unterschätzen: Wenn der
Anwalt von Maßnahmen abrät wissen Sie wenigstens, dass Sie nichts
verpasst haben.
Ich bin immer wieder verwundert, dass Mandanten relativ geringe Beträge für die anwaltliche Beratung
scheuen, obwohl es in der Sache um viel Geld geht. Das kommt mir oft
so vor, als würde da am falschen Platz gespart. Sie sollten wissen,
dass ein Anwalt eine andere Sicht auf die Dinge hat als der Laie.
Manchmal können sehr verwirrte Konflikte rechtlich ziemlich einfach zu
lösen sein.
Um Menschen, die es nicht ganz so dicke haben, zu ihrem Recht zu
verhelfen, gibt es die Prozesskostenhilfe (PKH); der Staat trägt also
die Kosten des Gerichtsverfahrens also ganz oder teilweise. Früher hieß
das abfällig "Armenrecht".
Heute kann jeder "normal" verdienende Bürger in den Genuss
von Prozesskostenhilfe kommen, da von seinem normalen Einkommen einiges
an Belastungen abgezogen wird. Besonders wer Kinder hat, eine hohe Miete
zahlen muss, Unterhalt leistet oder Kredite laufen hat, dem bleibt häufig
nicht mehr viel Geld zum Leben - und genau das ist die Situation, in der
für Sie Prozesskostenhilfe in Frage kommt.
Die Prozesskostenhilfe macht nicht einfach alles kostenlos und man
betrachtet sie besser als Prozesskostenfinanzierungshilfe. Sie nimmt
Ihnen auch nicht ab, sich selbst um den Fall zu kümmern und Ihrem
Anwalt die nötigen Informationen rechtzeitig zu geben.
Wenn ein gerichtliches Verfahren ins Haus
steht, dann empfiehlt sich nicht nur für Kleinverdiener, sondern
auch für normal verdienende Menschen zu überlegen, ob nicht
Prozesskostenhilfe eine Lösung ist. Beachten Sie aber: In den meisten Fällen
finanziert die Prozesskostenhilfe die Kosten nur vor. Geschenkt bekommen
Sie nur relativ wenig.
Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz
(§ 114 ZPO) Prozesskostenhilfe zu, wenn
·
der Prozess Aussicht auf Erfolg hat (egal ob Sie verklagt
worden sind oder selber klagen wollen),
·
wenn die Prozessführung nicht mutwillig ist und
·
Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen können.
Es kann sein, dass Sie Prozesskostenhilfe
nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat bevorschussten
Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen. Ändern sich die
Voraussetzungen später z. B. durch einen besseren Job, einen
Lottogewinn oder eine Erbschaft, dann ist das Gericht berechtigt, den
Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Diese Änderung kann bei einer
Verschlechterung Ihres Einkommens, z. B. durch Arbeitslosigkeit, auch zu
Ihren Gunsten ausfallen. Das müssen Sie natürlich beantragen!
Der nötige Antrag (hier als .pdf-Datei zum
Laden mit amtl. Hinweisen) kann entweder
gestellt werden.
Ich empfehle gerne die letzte Möglichkeit,
denn die Geschäftsstelle muss Sie kostenlos beraten und tut das auch. Und dann wird der
Antrag so vorbereitet, dass er den Gewohnheiten des zur Entscheidung berufenen
Gerichts entspricht.
Sie sollten sich vorher mit mir beraten um die
richtigen Unterlagen mitzunehmen. Wenn ich den Antrag stellen muss, ist
dies prinzipiell ein eigener Auftrag, den Sie selbst zahlen müssten. Für
den Anwalt ist so ein Antrag lästig und aufwändig. Seien Sie nett, und
machen Sie ihm die Arbeit leichter! Er hat dann mehr Zeit für die
eigentliche Sache. Füllen Sie den Antrag aus, soweit sie können,
notieren Sie Fragen zu unklaren Sachen und bereiten Sie die Unterlagen
vor. Es gibt wenig unangenehmere Arbeit für den Anwalt, als für
weniger Geld mehr arbeiten zu müssen; vor allem, wenn die Arbeit darin
besteht, den Mandanten an fällige Unterlage zu erinnern.
Der Anwalt bekommt bei einem so
finanzierten Prozess andere (geringere) Gebühren als normal, was sich
vor allem bei Streitwerten ab 3000 € bemerkbar macht. Bei Streitwerten
über 35 000 € bekommt der Anwalt das besonders zu spüren.
Dieser Antrag besteht aus einer Erklärung
über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
und den Belegen dazu. Dafür müssen Sie einen Vordruck benutzen, den
Sie bei dem Gericht oder hier als .pdf-Datei zum
Laden erhalten. Ein kostenloses Berechnungsprogramm für
die Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier.
Sie sollten es benutzen um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit
wird das "einzusetzende Einkommen" ermittelt. - Das ist das,
was vom Einkommen übrig bleibt, nämlich das
Nettoeinkommen minus bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und
seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, weiter
minus der Wohn- und Heizungskosten und "außergewöhnlicher
Belastungen", z.B. Steuernachzahlungen.
Bleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 € oder
weniger, besteht zunächst Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende
Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu
zahlen, die sich an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren.
Hier eine Tabelle
dazu.
Unabhängig von der Zahl der Instanzen sind höchstens
48 Monatsraten aufzubringen; den Rest trägt der Staat. Der
Antragsteller muss aber unter Umständen sein Vermögen einzusetzen,
wenn das zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die
voraussichtlichen Kosten der Prozessführung mit weniger als vier
Monatsraten abzuzahlen wären.
Das Gericht kann zur Beurteilung der
Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen
anstellen, z. B. die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte erfragen
sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Über die Prozesskostenhilfe wird für jede
Instanz extra entschieden.
Allerdings müssen Sie - auch wenn Ihnen
Prozesskostenhilfe gewährt worden ist - Ihrem Gegner die ihm
entstandenen Kosten erstatten, wenn Sie den Prozess verlieren! Die
Kosten Ihres Anwalts trägt die PKH, ebenso wie die Gerichtskosten.
ACHTUNG: Wenn das Gericht den
Prozesskostenhilfeantrag ablehnt kann dies geschehen weil Sie entweder
zuviel Einkommen haben, Ihr Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen
haben oder die Sache nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg
verspricht. Hat Ihr Anwalt den PKH-Antrag gestellt, dann müssen Sie
diesen Aufwand trotzdem und selbst bezahlen! Gegen die Ablehnung des
PKH-Antrags gibt es die Beschwerde, auch hier müssen Sie jedoch Ihren
Anwalt bezahlen.
Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann ich
Ihnen vom Gericht als Rechtsanwalt beigeordnet werden. In diesem Falle
erhalte ich meine Gebühren meist über das Gericht. Die Differenz
zwischen PKH-Gebühren und den gesetzlichen Gebühren müssen Sie im
Rahmen der Ratenzahlungen tragen, wenn die 48 Monate maximaler
Ratenzahlung noch nicht voll sind.
In Unterhalts- und in bestimmten
Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den
Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung
zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit
verpflichten.
Beachten Sie bitte: Sie müssen das
Gericht von ihrer wirtschaftlichen Lage überzeugen. Das heißt Sie
müssen rechtzeitig und vollständige Informationen vernünftig
aufbereitet dem Gericht überlassen. Sonst bezahlen Sie den Prozess
selbst.
Können oder wollen Sie die Unterlagen nicht selbst zusammenstellen und
den Antrag ausfüllen, so müssen Sie Ihren Anwalt dafür bezahlen, dass
er das für Sie übernimmt. Es gibt
auch in anderen Verfahren öffentliche Hilfen zu den Verfahrenskosten,
z.B. bei Patenten.
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