RA Peter Zimmermann
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Prozesskostenhilfe - nicht nur etwas für "Arme"

Mancher verzichtet auf die Durchsetzung seiner Rechte, weil er meint, sich einen Prozess "nicht leisten" zu können. In der Tat kann ein Rechtsstreit teuer werden. Ein Anwalt ist aber oft billiger und effektiver als einfach klein bei zu geben oder zu verzichten. 
Eine Erstberatung für Verbraucher kostet incl. MwSt immer unter 250 €. Auch ohne  Rechtsschutzversicherung lohnt sich eine Erstberatung sehr oft auf jeden Fall. Zumindest, wenn es wirklich um Geld geht. Und, auch nicht zu unterschätzen: Wenn der Anwalt von Maßnahmen abrät wissen Sie wenigstens, dass Sie nichts verpasst haben.

Ich bin immer wieder verwundert, dass Mandanten relativ geringe Beträge für die anwaltliche Beratung scheuen, obwohl es in der Sache um viel Geld geht. Das kommt mir oft so vor, als würde da am falschen Platz gespart. Sie sollten wissen, dass ein Anwalt eine andere Sicht auf die Dinge hat als der Laie. Manchmal können sehr verwirrte Konflikte rechtlich ziemlich einfach zu lösen sein.

Um Menschen, die es nicht ganz so dicke haben, zu ihrem Recht zu verhelfen, gibt es die Prozesskostenhilfe (PKH); der Staat trägt also die Kosten des Gerichtsverfahrens also ganz oder teilweise. Früher hieß das abfällig "Armenrecht".

Heute kann jeder "normal" verdienende Bürger in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen, da von seinem normalen Einkommen einiges an Belastungen abgezogen wird. Besonders wer Kinder hat, eine hohe Miete zahlen muss, Unterhalt leistet oder Kredite laufen hat, dem bleibt häufig nicht mehr viel Geld zum Leben - und genau das ist die Situation, in der für Sie Prozesskostenhilfe in Frage kommt.

Die Prozesskostenhilfe macht nicht einfach alles kostenlos und man betrachtet sie besser als Prozesskostenfinanzierungshilfe. Sie nimmt Ihnen auch nicht ab, sich selbst um den Fall zu kümmern und Ihrem Anwalt die nötigen Informationen rechtzeitig zu geben.

Wenn ein gerichtliches Verfahren ins Haus steht, dann empfiehlt sich nicht nur für Kleinverdiener, sondern auch für normal verdienende Menschen zu überlegen, ob nicht Prozesskostenhilfe eine Lösung ist. Beachten Sie aber: In den meisten Fällen finanziert die Prozesskostenhilfe die Kosten nur vor. Geschenkt bekommen Sie nur relativ wenig.

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (§ 114 ZPO) Prozesskostenhilfe zu, wenn

·       der Prozess Aussicht auf Erfolg hat (egal ob Sie verklagt worden sind oder selber klagen wollen),

·       wenn die Prozessführung nicht mutwillig ist und

·       Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Es kann sein, dass Sie Prozesskostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat bevorschussten Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen. Ändern sich die Voraussetzungen später z. B. durch einen besseren Job, einen Lottogewinn oder eine Erbschaft, dann ist das Gericht berechtigt, den Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Diese Änderung kann bei einer Verschlechterung Ihres Einkommens, z. B. durch Arbeitslosigkeit, auch zu Ihren Gunsten ausfallen. Das müssen Sie natürlich beantragen!

Der nötige Antrag (hier als .pdf-Datei zum Laden mit amtl. Hinweisen) kann entweder

  • Schriftlich von Ihnen selbst

  • Schriftlich durch mich 

  • Durch Sie persönlich vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts

gestellt werden.

Ich empfehle gerne die letzte Möglichkeit, denn die Geschäftsstelle muss Sie kostenlos beraten und tut das auch. Und dann wird der Antrag so vorbereitet, dass er den Gewohnheiten des zur Entscheidung berufenen Gerichts entspricht. 
Sie sollten sich vorher mit mir beraten um die richtigen Unterlagen mitzunehmen. Wenn ich den Antrag stellen muss, ist dies prinzipiell ein eigener Auftrag, den Sie selbst zahlen müssten. Für den Anwalt ist so ein Antrag lästig und aufwändig. Seien Sie nett, und machen Sie ihm die Arbeit leichter! Er hat dann mehr Zeit für die eigentliche Sache. Füllen Sie den Antrag aus, soweit sie können, notieren Sie Fragen zu unklaren Sachen und bereiten Sie die Unterlagen vor. Es gibt wenig unangenehmere Arbeit für den Anwalt, als für weniger Geld mehr arbeiten zu müssen; vor allem, wenn die Arbeit darin besteht, den Mandanten an fällige Unterlage zu erinnern.

Der Anwalt bekommt bei einem so finanzierten Prozess andere (geringere) Gebühren als normal, was sich vor allem bei Streitwerten ab 3000 € bemerkbar macht. Bei Streitwerten über 35 000 € bekommt der Anwalt das besonders zu spüren.

Dieser Antrag besteht aus einer Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den Belegen dazu. Dafür müssen Sie einen Vordruck benutzen, den Sie bei dem Gericht oder hier als .pdf-Datei zum Laden erhalten. Ein kostenloses Berechnungsprogramm für die Prozesskostenhilfe erhalten Sie hier. Sie sollten es benutzen um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Zur Feststellung der finanziellen Belastbarkeit wird das "einzusetzende Einkommen" ermittelt. - Das ist das, was vom Einkommen übrig bleibt, nämlich das Nettoeinkommen minus bestimmter Beträge, die dem Antragsteller und seiner Familie als Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, weiter minus der Wohn- und Heizungskosten und "außergewöhnlicher Belastungen", z.B. Steuernachzahlungen. 
Bleiben dem Antragsteller nach diesen Abzügen monatlich 15 € oder weniger, besteht zunächst Kostenfreiheit. Liegt das einzusetzende Einkommen höher, hat er als Eigenanteil monatliche Ratenzahlungen zu zahlen, die sich an der Höhe des einzusetzenden Einkommens orientieren. Hier eine Tabelle dazu.

Unabhängig von der Zahl der Instanzen sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen; den Rest trägt der Staat. Der Antragsteller muss aber unter Umständen sein Vermögen einzusetzen, wenn das zumutbar ist. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung mit weniger als vier Monatsraten abzuzahlen wären.

Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, z. B. die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte erfragen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz extra entschieden.

Allerdings müssen Sie - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist - Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten, wenn Sie den Prozess verlieren! Die Kosten Ihres Anwalts trägt die PKH, ebenso wie die Gerichtskosten.

ACHTUNG: Wenn das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag ablehnt kann dies geschehen weil Sie entweder zuviel Einkommen haben, Ihr Einkommen nicht ausreichend nachgewiesen haben oder die Sache nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg verspricht. Hat Ihr Anwalt den PKH-Antrag gestellt, dann müssen Sie diesen Aufwand trotzdem und selbst bezahlen! Gegen die Ablehnung des PKH-Antrags gibt es die Beschwerde, auch hier müssen Sie jedoch Ihren Anwalt bezahlen.

Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann ich Ihnen vom Gericht als Rechtsanwalt beigeordnet werden. In diesem Falle erhalte ich meine Gebühren meist über das Gericht. Die Differenz zwischen PKH-Gebühren und den gesetzlichen Gebühren müssen Sie im Rahmen der Ratenzahlungen tragen, wenn die 48 Monate maximaler Ratenzahlung noch nicht voll sind.

In Unterhalts- und in bestimmten Familiensachen kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Unterhaltspflichtigen, z.B. den Ehegatten, durch einstweilige Anordnung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für den Rechtsstreit verpflichten.

Beachten Sie bitte: Sie müssen das Gericht von ihrer wirtschaftlichen Lage überzeugen. Das heißt Sie müssen rechtzeitig und vollständige Informationen vernünftig aufbereitet dem Gericht überlassen. Sonst bezahlen Sie den Prozess selbst. 
Können oder wollen Sie die Unterlagen nicht selbst zusammenstellen und den Antrag ausfüllen, so müssen Sie Ihren Anwalt dafür bezahlen, dass er das für Sie übernimmt. 

Es gibt auch in anderen Verfahren öffentliche Hilfen zu den Verfahrenskosten, z.B. bei Patenten.

www.PeterZimmermann.net
Impressum Kontakt Stand 28.08.2009