RA Peter Zimmermann
Leitseite Kanzlei Rechtsinformationen Journalist Übersicht Kontakt
Hinweise
Kosten
Checkliste
Formulare
Rechtstipps
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe 

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie hilfsbedürftig ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

Der beabsichtigte Prozess muss vernünftige Aussicht auf Erfolg bieten. Das ist das wichtigste Kriterium bei der Entscheidung. Das Gericht macht dabei eine Prognose.

Keine mutwillige Prozessführung

Als mutwillig ist ein Prozess, wenn eine vernünftige und finanziell ausreichend bemittelte Person einen gleichliegenden Fall nicht führen würde.

Bedürftigkeit

Das Einkommen und das Vermögen sind, soweit zumutbar, einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen ermittelt sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben und Freibeträge.

Zu den Einnahmen zählt:
Lohn und Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Unterhaltsleistungen, staatliche Zuwendungen wie Wohngeld, Kindergeld und Leistungen der Sozialversicherung wie Rente und Arbeitslosenunterstützung u.a.

Ausgaben sind:
Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Werbekosten nach dem Steuerrecht, angemessene Versicherungsbeiträge und Schuldzinsen, Unterhaltsleistungen, Wohn- und Heizkosten, eventuell Abzahlungsraten u.a.

Freibeträge:
Grundbedarf des Antragstellers
Erwerbstätigenbonus für Antragsteller Ehegattengrundbetrag 
Grundbetrag pro Kind 

Einzusetzendes Vermögen:
Sparguthaben und sonstiges Vermögen. Auch hier gibt es einen Freibetrag, der zur Zeit bei EUR 2300 liegt zuzüglich EUR 250 für jede weitere vom Antragsteller unterhaltene Person. Zum Vermögen zählt auch die Rechtsschutzversicherung.
Grundsätzlich muss Prozesskostenhilfe in Raten zurückbezahlt werden. Die Höhe der Raten ermittelt sich aus dem einzusetzenden(= nach den Abzügen verbleibenden) Einkommen. Es sind jedoch höchstens 48 Raten zu entrichten. Verbleibt als einzusetzendes Einkommen ein Betrag von weniger als EUR 15 monatlich, muss die Prozesskostenhilfe nicht zurückerstattet werden.
Prozesskostenhilfe wird jedoch nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung 4 Monatsraten nicht übersteigen.

www.PeterZimmermann.net
Impressum Kontakt Stand 01.02.2009