Was kostet ein Schlichtungsverfahren?
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, sofern in der
Schlichtungsvereinbarung nicht etwas anderes vereinbart ist. Man kann in
der Schlichtung also auch über die Kosten verhandeln. In der Regel wird
sich die Kostentragung nach dem Ergebnis der Schlichtung richten.
Der Schlichter bekommt nach Art.
13 II BaySchlG:
50 € (58 € incl. MwSt.) wenn es nicht zu einem
Schlichtungsgespräch kommt.
100 € (116 € incl. MwSt.) wenn es zu einem Schlichtungsgespräch
kommt.
Wird der Schlichter im Auftrag beider Parteien nach Art.
13 III BaySchlG tätig, so erhält er eine Gebühr in Höhe von weiteren
50 € (58 € incl. MwSt.)
Nach Art. 13 IV BaySchlG kann der Schlichter für Post-
und Telekommunikationskosten weitere 20 € (23,20 € incl. MwSt.)
pauschal abrechnen.
Der Schlichter muss und wird vom Antragssteller einen
Vorschuss verlangen. Dieser beträgt in der Regel 120 € (139,20 €).
Nach Abschluss des Verfahrens wird der Vorschuss abgerechnet. Prozesskostenhilfe
ist möglich.
Maximal entstehen Kosten für die Arbeit des Schlichters
in Höhe von 170 € (197,20 € incl. MwSt.).
zurück zur
Schlichtungsseite
zurück zur Leitseite
|