Wie läuft das
Schlichtungsverfahren?
Eine schöne grafische Übersicht von www.guetestelle-bayern.de
gibt es hier.
Es muss ein Antrag an eine Gütestelle gestellt und dann
der angeforderte Kostenvorschuss bezahlt werden.
Wird ein Antrag gestellt,
der Vorschuss aber nicht bezahlt, so gilt der Antrag als
zurückgenommen. Zahlen muss der Antragsteller dann aber trotzdem.
Dann bestimmt der Schlichter einen Termin.
Kommt der Antragssteller nicht zum Termin
oder verpasst eine schriftlich gesetzte Frist, so gilt sein Antrag als
zurückgenommen, der Vorschuss verfällt.
Kommt der Gegner nicht zum Termin oder
verpasst eine schriftlich gesetzte Frist, so bekommt der Antragsteller
eine Bescheinigung, dass der Schlichtungsversuch erfolglos war. Damit
kann er nun im normalen Zivilrechtsweg gegen den Gegner klagen.
Kommen beide, dann wird
verhandelt.
Der Schlichter darf in geeigneten Fällen schriftlich
verhandeln und er darf Einzelgespräche führen. Der Schlichter ganz
also weitgehend nach vernünftigen Erwägungen über das Verfahren frei
bestimmen.
Jede Partei kann zum Termin jemanden mitbringen, der ihm
hilft (Beistand). Das muss nicht unbedingt ein Rechtsanwalt sein.
Zeugen und Sachverständige werden normalerweise nicht
angehört. Der Schlichter darf aber durchaus Zeugen und Sachverständige
anhören, wenn er meint, dass das sinnvoll ist.
Der Schlichter erläutert anhand des Antrags und der
Erwiderung mit den Parteien das Problem. Er wird normalerweise auch
einen vermittelnden Vorschlag den Parteien vorlegen.
Kommt es zu einer Einigung, so wird diese protokolliert
und von den Parteien und dem Schlichter unterschrieben. Jede Partei
erhält eine Ausfertigung. Diese Einigung ist so gut wie ein Urteil. Aus ihr kann
vollstreckt werden, wenn sie nicht erfüllt wird.
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