RA Peter Zimmermann
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Wie läuft das Schlichtungsverfahren?

Eine schöne grafische Übersicht von www.guetestelle-bayern.de gibt es hier.

Es muss ein Antrag an eine Gütestelle gestellt und dann der angeforderte Kostenvorschuss bezahlt werden.

Wird ein Antrag gestellt, der Vorschuss aber nicht bezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen. Zahlen muss der Antragsteller dann aber trotzdem.

Dann bestimmt der Schlichter einen Termin.

Kommt der Antragssteller nicht zum Termin oder verpasst eine schriftlich gesetzte Frist, so gilt sein Antrag als zurückgenommen, der Vorschuss verfällt. 

Kommt der Gegner nicht zum Termin oder verpasst eine schriftlich gesetzte Frist, so bekommt der Antragsteller eine Bescheinigung, dass der Schlichtungsversuch erfolglos war. Damit kann er nun im normalen Zivilrechtsweg gegen den Gegner klagen.

Kommen beide, dann wird verhandelt.

Der Schlichter darf in geeigneten Fällen schriftlich verhandeln und er darf Einzelgespräche führen. Der Schlichter ganz also weitgehend nach vernünftigen Erwägungen über das Verfahren frei bestimmen.
Jede Partei kann zum Termin jemanden mitbringen, der ihm hilft (Beistand). Das muss nicht unbedingt ein Rechtsanwalt sein.
Zeugen und Sachverständige werden normalerweise nicht angehört. Der Schlichter darf aber durchaus Zeugen und Sachverständige anhören, wenn er meint, dass das sinnvoll ist.  

Der Schlichter erläutert anhand des Antrags und der Erwiderung mit den Parteien das Problem. Er wird normalerweise auch einen vermittelnden Vorschlag den Parteien vorlegen.

Kommt es zu einer Einigung, so wird diese protokolliert und von den Parteien und dem Schlichter unterschrieben. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Diese Einigung ist so gut wie ein Urteil. Aus ihr kann vollstreckt werden, wenn sie nicht erfüllt wird.


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Impressum Kontakt Stand 01.02.2009